Dat Design - Wir machen Werbung sichtbar

AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma Dat Design GmbH, Sitz Pohnsdorf Seestraße 4, 24211 Pohnsdorf

1. Ausschließliche Geltung und Anerkennung unserer Allgemeinen Geschäftsbedingungen
1.1 Unseren sämtlichen Angeboten liegen unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen zugrunde. Wir nehmen Bestellungen ausschließlich zu diesen Bedingungen entgegen. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Bestellers oder von unseren Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichende Vorschriften des Bestellers oder Abreden sind für uns nur dann verbindlich, wenn wir sie ausdrücklich schriftlich anerkennen.
1.2 Mit Erteilung eines Auftrages oder der Annahme von Leistungen erkennt der Besteller die Geltung unserer Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht nur für das betreffende Geschäft, sondern auch für alle zukünftigen Geschäfte an.

2. Angebote – Nebenabreden – Vertragsinhalt – Angebotsunterlagen
2.1 Unsere Angebote sind freibleibend in dem Sinne, dass ein Vertrag erst dann zustande kommt, wenn wir die Bestellung annehmen.
2.2 Nebenabreden zu unseren Angeboten und Auftragsbestätigungen sowie Vereinbarungen mit unseren Außendienstmitarbeitern bedürfen zu ihrer Gültigkeit unserer schriftlichen Bestätigung.
2.3 In Zweifelsfällen ist für den Vertragsinhalt ausschließlich unsere schriftliche Auftragsbestätigung maßgebend. Bei Bestellungen von z. B. Warnschildern oder anderen Produkten aus unserem jeweils gültigen Online-Shop od. Katalog erteilen wir grundsätzlich keine Auftragsbestätigungen. Für die Beschaffenheit der Produkte (Größe, Material, Text und Gestaltung) sowie für den Preis gilt unsere jeweilige Produktbeschreibung.
2.4 Ist keine genauere Produktbeschreibung vorhanden, dann verwenden wir Standardmaterialien, die im Allgemeinen für solche Produkte verwendet werden - jedoch immer Qualitätsware!
2.5 Unserem Angebot etwa beigefügte Unterlagen (Muster, Abbildungen, Zeichnungen, Maß- und Gewichtsangaben u. ä.) gelten nur annähernd, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden. An diesen Unterlagen behalten wir uns sämtliche Eigentums- und Urheberrechte vor. Sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden und sind auf Verlangen oder, wenn uns der Auftrag nicht erteilt wird, unverzüglich zurückzugeben.

3. Rücktrittsvorbehalt
Wir haben das Recht, vom Vertrag zurückzutreten, wenn seine Erfüllung auf technische Schwierigkeiten stößt, die unüberwindbar sind oder deren Überwindung einen im Vergleich zum Wert der von uns zu erbringenden Leistungen unverhältnismäßig hohen Aufwand erfordern würde, oder wenn uns Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Bestellers zweifelhaft erscheinen lassen.

4. Preise – Zahlung
4.1 Unsere Preise gelten, wenn nichts anderes vereinbart ist, für die Lieferung ab Werk ohne Verpackung und Fracht sowie für alle Leistungen ausschließlich Versicherung, Umsatzsteuer und Grenzabgaben. Die Umsatzsteuer wird von uns in jedem Fall in dem am Tag der Leistung geltenden Satz zusätzlich berechnet.
4.2 Erhöhen sich bei Aufträgen, die später als vier Wochen nach Abschluss ausgeliefert werden sollen, unsere Einkaufspreise und der für uns gültige Lohn- und Gehaltstarif bis zur Ausführung des Auftrags, dürfen wir einen Rahmen des prozentualen Anteils des Einkaufspreises und der Lohnkosten am vereinbarten Preis verhältnismäßig entsprechend erhöhten Preis berechnen.
4.3 Wenn nichts anderes vereinbart ist, sind unsere Leistungen spätestens 30 Tage nach Rechnungsdatum ohne Abzug zu bezahlen. Unsere Außendienstmitarbeiter sind zur Entgegennahme von Zahlungen nicht berechtigt. Skonto-Zahlungen gelten nur, falls sich der Besteller mit der Bezahlung früherer Leistungen nicht im Rückstand befindet. Im Übrigen gelten die im Angebot bzw. in der Auftragsbestätigung oder, falls nach Online-Shop bzw. Katalog bestellt worden ist, die im Shop bzw. Katalog angegebenen Preise und Zahlungsbedingungen. Bei Kleinaufträgen unter EUR 40,- und Erstbestellungen behalten wir uns den Versand per Nachnahme vor. Rot gedruckte Preise gelten grundsätzlich rein netto.
4.4 Werden uns nach Vertragsabschluss Umstände bekannt, welche die Kreditwürdigkeit des Bestellers zweifelhaft erscheinen lassen, können wir nach unserer Wahl Vorauskasse oder Sicherheitsleistung verlangen. Das gleiche gilt, wenn der Besteller einer ihm uns gegenüber obliegenden Zahlungspflicht nicht bei Fälligkeit nachkommt. Tritt einer dieser Fälle ein, werden zugleich unsere gesamten Forderungen gegen den Besteller, auch aus anderen Geschäften, sofort fällig, soweit wir Wechsel entgegengenommen haben, die noch nicht fällig sind, können wir sofortige Zahlung gegen Rückgabe der Wechsel verlangen.
4.5 Zahlt der Besteller nicht bei Fälligkeit, dürfen wir, ohne das Verzug vorliegen müsste, ab Fälligkeit Zinsen in Höhe des jeweilig gültigem Zinssatzes pro angefangenem Monat des Verzuges verlangen. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt uns vorbehalten. Der Besteller ist verpflichtet, allen uns durch seinen Verzug entstandenen Schaden zu ersetzen. Das gilt insbesondere für sämtliche Kosten der Rechtsverfolgung.
4.6 Soweit wir Schecks oder Wechsel entgegennehmen, geschieht dies immer nur zahlungshalber, nicht aber an Erfüllungsstatt. Wir haben in diesen Fällen nicht für die rechtzeitige Vorlage oder Protestierung einzustehen. Die Kosten der Diskontierung und Einziehung gehen zu Lasten des Bestellers, er hat diese Beträge auf Anforderung unverzüglich zu erstatten.
4.7 Der Besteller ist nicht berechtigt, gegenüber unseren Zahlungsansprüchen aufzurechnen oder an fälligen Beträgen ein Zurückbehaltungsrecht auszuüben. Dies gilt nicht für die Aufrechnung mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen und für die Ausübung eines Zurückhaltungsrechtes bis zur Erfüllung solcher Forderungen.

5. Versicherung – Versand – Gefahrübergang – Rücknahme von Verpackungen
5.1 Warensendungen versichern wir auf Kosten des Bestellers gegen die üblichen Transportgefahren, ausgenommen Lieferungen ins Ausland, durch Spediteure oder unserer eigenen Fahrzeuge und Abholungen.
5.2 Wenn wir keine besondere Versandvorschrift erhalten, versenden wir die Ware auf dem nach unserem Ermessen günstigsten Versandweg. Die Ware wird auf Rechnung und Gefahr des Bestellers versandt.
5.3 Die Gefahr des nicht von uns zu vertretenden Untergangs oder der nicht von uns zu vertretenden Verschlechterung der Ware geht mit der Absendung in unserem Werk oder, wenn die Ware nicht versandt werden kann oder soll, mit der Absendung der Anzeige über unsere Lieferbereitschaft auf den Besteller über.
5.4 Soweit wir nach der Verpackungsverordnung verpflichtet sind, Verpackungen zurückzunehmen, trägt der Besteller die Kosten für den Rücktransport der verwendeten Verpackungen.

6. Leistungsfristen und Termine – Teillieferungen
6.1 Für unsere Leistungen vereinbarte Fristen und Termine gelten nur annähernd, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden.
6.2 Eine nur ihrer Dauer nach bestimmte Leistungsfrist beginnt mit dem Ablauf des Tages, an dem volle Einigung über alle Details des Auftragsinhaltes erzielt wird, frühestens mit der Annahme des Auftrages durch uns, jedoch nicht vor Beibringung der vom Besteller zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben und nicht vor Eingang einer etwa vom Besteller zu leistenden Anzahlung.
6.3 Eine Lieferfrist oder ein Liefertermin gilt als gewahrt, wenn die Ware oder wenn in Fällen, in denen die Ware nicht versandt werden kann oder soll, die Anzeige über unsere Lieferbereitschaft bis zum Ablauf der Frist unser Werk verlassen hat.
6.4 Verzögert sich die Leistung durch Umstände, die außerhalb unseres persönlichen Einflussbereiches liegen (wie z. B. Krieg, Mobilmachung, Brand, Überschwemmung, Streik, Aussperrung, Beschlagnahme, Embargo, Verbot des Devisentransfers, Aufstand, Fehlen von Transportmitteln, allgemeiner Mangel an Versorgungsgütern, Einschränkung des Energieverbrauchs, Betriebsstörungen u. ä.), verlängert sich die Leistungsfrist bzw. verschiebt sich der Leistungstermin um die Dauer der Behinderung; das gilt auch für Verzögerungen, die dadurch eintreten, dass wir ohne eigenes Verschulden selbst nicht richtig oder nicht rechtzeitig beliefert werden. Treten solche Umstände ein, nachdem wir in Verzug geraten sind, bleiben für die Dauer ihrer Wirksamkeit die Verzugsfolgen ausgeschlossen.
6.5 Befinden wir uns mit einer Leistung im Verzug, darf der Besteller vom Vertrag zurücktreten, wenn er uns schriftlich eine dem Auftragsgegenstand angemessene, mindestens vier Wochen betragende Nachfrist gesetzt hat und wenn nicht innerhalb dieser Nachfrist die Leistung nach Ziff. 6.3 erbracht worden ist.
6.6 Aus der Überschreitung einer Leistungsfrist oder eines Leistungstermins oder aus Leistungsverzug kann der Besteller keinerlei Schadensersatzansprüche gegen uns herleiten, es sei denn, dass die Frist – oder Terminüberschreitung auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit eines unserer gesetzlichen Vertreter oder eines unserer Erfüllungsgehilfen beruht.
6.7 Wird die Lieferung der Ware auf Wunsch des Bestellers verzögert, dürfen wir nach Ablauf von zwei Wochen seit Absendung der Anzeige über unsere Lieferbereitschaft Lagergeld in Höhe von 0,5% des Rechnungsbetrages für jeden angefangenen Monat der Verzögerung berechnen oder die Ware auf Rechnung und Gefahr des Bestellers einlagern.
6.8 Wir sind berechtigt, Teillieferungen vorzunehmen und jede Teillieferung für sich zu berechnen.

7. Geringfügige Abweichungen
Lieferungen bis zu 10% unter oder über der bestellten Menge bei Sonderanfertigungen sowie geringe Abweichungen von Katalog – Angaben oder – Abbildungen oder von sonstigen vereinbarten Beschaffenheitsmerkmalen behalten wir uns vor, soweit durch solche Abweichungen die gelieferten Gegenstände in ihrer Funktionstauglichkeit und in ihrem Gesamtbild nicht beeinträchtigt werden.

8. Gewährleistung
8.1 Wir leisten Gewähr für alle Warenmängel, die, gerechnet von dem Zeitpunkt an, zu dem wir gemäß Ziff. 6.3. unsere Leistung bewirkt haben, innerhalb von sechs Monaten auftreten, und zwar in der Weise, dass wir fehlerhafte Teile auf unsere Kosten ersetzen.
8.2 Wir haften nicht für Fehler, die sich aus vom Besteller eingereichten oder genehmigten Unterlagen (Zeichnungen, Mustern, Daten o.ä.) ergeben oder für Schäden, die aus folgenden Gründen entstehen: unsachgemäße Verwendung, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung. Artikel – Qualitätsangaben, technische und kaufmännische Beschreibungen gelten nur dann als Eigenschaftszusicherungen, wenn die einzelne Angabe oder Beschreibung ausdrücklich mit „zugesichert„ bezeichnet ist.
8.3 Mängel an einem Teil unserer Leistung berechtigen den Besteller nicht zur Beanstandung der ganzen Leistung.
8.4 Voraussetzung für unsere Gewährleistungspflicht ist, dass der Besteller uns den Mangel unverzüglich nach Entdeckung schriftlich anzeigt und das dies, soweit der Mangel bei der im ordnungsmäßigen Geschäftsgang tunlichen Untersuchung schon sogleich nach dem Eingang der Ware entdeckt werden konnte, spätestens innerhalb von acht Tagen nach dem Wareneingang geschieht.
8.5 Unsere Gewährleistungspflicht erlischt, wenn die Ware von fremder Seite verändert wird. Außerdem erlischt unsere Gewährleistungspflicht, wenn der Besteller unsere Benutzungsvorschriften nicht befolgt.
8.6 Geraten wir mit der Erfüllung unserer Gewährleistungspflicht in Verzug, kann der Besteller uns eine angemessene Nachfrist, die mindestens vier Wochen betragen muss, setzen und nach Ablauf der Frist, wenn wir unserer Gewährleistungspflicht auch dann noch nicht nachgekommen sind, nach seiner Wahl Minderung der von ihm zu erbringenden Gegenleistung oder Wandelung des Vertrages verlangen.
8.7 Weitergehende als die hier bestimmten Rechte, insbesondere Schadensersatzansprüche, solche für Mängelfolgen und wegen der Verletzung unserer Gewährleistungspflicht eingeschlossen, stehen dem Besteller nicht zu, auch dann nicht, wenn unsere Gewährleistungspflicht durch das Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft ausgelöst worden ist. Diese Beschränkung der Rechte des Bestellers gilt jedoch dann nicht, wenn der Mangel oder die Verletzung unserer Gewährleistungspflicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit eines unserer gesetzlichen Vertreter oder eines unserer Erfüllungsgehilfen beruht.

9. Verletzung vorvertraglicher Pflichten und Nebenpflichten
9.1 Für die Folgen von Fehlern, die bei den Vertragsverhandlungen unterlaufen, insbesondere für die Folgen einer unzureichenden oder unrichtigen Beratung des Bestellers, haften wir nur dann, wenn diese Folgen auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit eines unserer gesetzlichen Vertreter oder eines unserer Erfüllungsgehilfen beruhen.
9.2 Ziff. 9.1. gilt entsprechend für Nachteile, die der Besteller dadurch erleidet, dass wir vertragliche Nebenpflichten, beispielsweise eine Beratungs- oder Schutzpflicht, verletzten.

10. Entwürfe – Korrekturabzüge
10.1 Für alle uns eingesandten Daten, Skizzen, Entwürfe sowie schriftlich getätigten Produkt-Wünschen, trägt der Besteller die Verantwortung in Bezug auf das Bestehen eines Vervielfältigungsrechtes.
10.2 Der Besteller erhält, falls dieser es schriftlich wünscht, vor der Lieferung Korrekturabzüge zur Begutachtung und Genehmigung. Die Begutachtung und Genehmigung solcher Korrekturabzüge, Zeichnungen oder Ausfallmuster durch den Besteller entbindet uns von jeder Verantwortung für die Richtigkeit dieser Vorlagen.
Bei gestellten Daten für die Produktion des gewünschten Artikels, übernehmen wir KEINERLEI HAFTUNG.
10.3 Entwürfe und Muster, die wir auf Wunsch des Bestellers herstellen, berechnen wir zu Selbstkosten. Solche Entwürfe oder Muster unterliegen unserem Urheberrecht und dürfen weder vervielfältigt noch Dritten zugänglich gemacht werden.

11. Eigentumsvorbehalt
11.1 Die von uns gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Tilgung unserer sämtlichen Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller, auch soweit sie in eine laufende Rechnung eingegangen sein sollten, unser Eigentum. Bei der Begebung von Wechseln und Schecks gilt unsere Forderung, für die wir den Wechsel oder Scheck hereingenommen haben, erst mit dessen Einlösung als getilgt.
11.2 Sollten wir durch eine Verbindung der von uns gelieferten Ware mit Ware des Bestellers nicht Miteigentum erwerben, sondern unser Eigentum verlieren, geht das Eigentum oder Miteigentum des Bestellers an der neuen Sache sofort mit seiner Entstehung auf uns über. Alle Anwartschaftsrechte, die zu einem solchen Eigentums – oder Miteigentumserwerb durch den Besteller führen können, tritt dieser schon jetzt an uns ab. Die zum Erwerb des Eigentums oder Miteigentums durch uns etwa erforderliche Übergabe wird durch die Vereinbarung, dass der Besteller die Sache wie ein Entleiher für uns verwahrt, oder, soweit der Besteller die Sache nicht besitzt, durch die bereits hiermit vereinbarte Abtretung des Herausgabeanspruchs gegen den Besitzer an uns ersetzt. Das für uns entstehende Eigentum oder Miteigentum ist rechtlich zu behandeln wie die ursprüngliche Ware.
11.3 Alle Forderungen des Bestellers aus einer Weiterveräußerung von Ware, an der wir Eigentum oder Miteigentum haben (Vorbehaltsware), gehen bereits mit dem Abschluss des Veräußerungsgeschäftes auf uns über, und zwar gleich, ob die Ware an einen oder mehrere Abnehmer veräußert wird. Für den Fall, dass uns die veräußerte Ware nicht ganz gehört oder dass sie zusammen mit uns nicht gehörenden Waren veräußert wird, erfasst die Abtretung den Gegenanspruch nur in Höhe des Rechnungswertes unserer Ware. Der Besteller darf die abgetretenen Forderungen einziehen, aber nicht abtreten, auch nicht im Factoring – Geschäft. Wir können diese Befugnis widerrufen, wenn der Besteller eine ihm uns gegenüber obliegende Verpflichtung nicht pünktlich erfüllt oder wenn uns Umstände bekannt werden, die unsere Rechte als gefährdet erscheinen lassen.
11.4 Kommt der Besteller mit der Erfüllung einer durch den Eigentumsvorbehalt gesicherten Verbindlichkeit ganz oder teilweise in Verzug oder werden uns Umstände bekannt, die unsere Rechte als gefährdet erscheinen lassen, so können wir Herausgabe der Vorbehaltsware verlangen, ohne zuvor nach § 449 BGB den Rücktritt vom Kaufvertrag erklärt oder nach § 326 BGB eine Frist zur Erfüllung der Zahlungspflicht gesetzt zu haben. Der Bestand des Kaufvertrages und die Vertragsverpflichtungen des Bestellers bleiben von einem solchen Verlangen und von der Herausgebe der Ware unberührt.
11.5 Wir verpflichten uns, auf Verlangen des Bestellers die uns nach obigen Regeln zustehenden Sicherheiten (Ware und Forderungen) nach unserer Auswahl insoweit freizugeben, als ihr Wert die zu sichernden Ansprüche um mehr als 20% übersteigt. Für die Bewertung der Sicherheit ist deren realisierbarer Wert (Sicherungswert) maßgebend.
11.6 Verliert unser Eigentumsvorbehalt bei Lieferungen ins Ausland oder aus sonstigen Gründen seine Gültigkeit, ist der Besteller verpflichtet, uns unverzüglich eine Sicherung an den gelieferten Gegenständen oder eine sonstige Sicherheit für unsere Forderungen zu gewähren, die nach dem für den Sitz des Bestellers geltenden Recht wirksam sind und dem Eigentumsvorbehalt nach deutschem Recht möglichst nahe kommen.

12. Erfüllungsort – Gerichtsstand – Anwendbares Recht
12.1 Erfüllungsort für sämtliche Pflichten aus dem Vertragsverhältnis, insbesondere Leistung, Nachbesserung, Wandelung, Minderung, Rücknahme von Verpackungen und Zahlungen ist der Firmensitz der Fa. Dat Design GmbH.
12.2 Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten über den aus dem Vertrag, auch für Wechsel – und Scheckprozesse, ist der Firmensitz der Fa. Dat Design GmbH. Wir haben jedoch das Recht, den Besteller auch in einem sonstigen für ihn geltenden Gerichtsstand zu verklagen. Wenn der Besteller nicht Vollkaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentliches Sondervermögen ist, aber einen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, gelten diese Bestimmungen für den Fall, dass der Besteller nach Vertragsabschluss seinen Sitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus der Bundesrepublik Deutschland verlegt oder dass sein Sitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort bei Klageerhebung nicht bekannt ist.
12.3 Bei Auslandsgeschäften unterliegt das Vertragsverhältnis, soweit nicht zwingend eine andere Rechtsordnung eingreift, dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des Einheitlichen Gesetzes über den Abschluss von internationalen Kaufverträgen über bewegliche Sachen und des Einheitlichen Gesetzes über den internationalen Kauf beweglicher Sachen wird ausgeschlossen.

13. Teilunwirksamkeit
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen, gleich aus welchem Grunde, unwirksam sein oder werden, so bleibt davon die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.